Rechtliches
Die auf §§ 17 und 53 a SGB XI basierenden Pflegebedürftigkeits- und Begutachtungs- Richtlinien (einschl. Gutachten) zielen insbesondere darauf ab, bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien sicher zu stellen. Bereits in der Einleitung der Begutachtungs-Richtlinien wird darauf hingewiesen, dass diese Regelungen künftig an die Erkenntnisse der Rechtsprechung anzupassen sind. Die zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorliegenden Urteile des Bundessozialgerichts lassen eine gesicherte Rechtsprechung erkennen, die weitgehend die bisherige Ausgestaltung der Richtlinien bestätigt, jedoch in einzelnen Bereichen eine Klarstellung bzw. Anpassung erforderlich machte.
Die seit dem 01.01.2002 geltenden Richtlinien berücksichtigen in folgenden Bereichen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:
- Nächtlicher Hilfebedarf
- Regelmäßiger Hilfebedarf
- Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
- Körperpflege (Haarewaschen)
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Wartezeit)